Gesamtheitliche Betrachtung des Vorsorgekapitals - Achtung Stolpersteine

In unserem neusten Blog erfahren Sie mehr über Steueroptimierungsmöglichkeiten in der beruflichen Vorsorge und werden auf zwei Stolpersteine aufmerksam gemacht.

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Das schweizerische Vorsorgesystem bietet die Möglichkeit, das Alterskapital zu erhöhen und gleichzeitig die Steuerlast zu reduzieren. Bei der Säule 3a beträgt der jährliche Maximalbetrag im Jahr 2024 CHF 7'056 für Personen mit einem PK-Anschluss und Erwerbstätige ohne Pensionskasse dürfen bis zu 20% ihres Nettoeinkommens, maximal jedoch CHF 35'280, einbezahlen. Die Beträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. 

Auch bei der beruflichen Vorsorge, der 2 Säule, gibt es diverse Optimierungsmöglichkeiten. Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können ebenfalls als Steuerabzug geltend gemacht werden. Die individuelle Altersvorsorge soll dadurch gefördert werden. Eine weitere Steueroptimierungsmöglichkeit besteht bei der schrittweisen Teilpensionierung. Durch höchstens drei Pensionierungsschritte kann das Vorsorgekapital gestaffelt bezogen werden. Gestaffelte Bezüge brechen die Steuerprogression, und die Kapitalauszahlungssteuer fällt gesamthaft niedriger aus. Das Thema «Steueroptimierung durch eine schrittweise Teilpensionierung» wurde im Blog vom 21. Juni 2022 behandelt. 

Wie bei allen Steueroptimierungsmöglichkeiten gibt es auch in der beruflichen Vorsorge einige Stolpersteine. Zwei davon möchte ich kurz erläutern. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2014 bildet das Vorsorgekapital eine Einheit und müsse gesamtheitlich betrachtet werden. Genau bei dieser Betrachtungsweise können Probleme beziehungsweise Steueraufrechnungen auftreten.

Freiwillige Einkäufe unter Nichteinhaltung der dreijährigen Sperrfrist
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind, wie oben erwähnt, abzugsfähig. Nach Einkäufen in die Pensionskasse gilt vor dem nächsten Kapitalbezug eine Sperrfrist von drei Jahren. Ansonsten wird der beim Einkauf erfolgte steuerliche Abzug nicht gewährt und in einem Nachsteuerverfahren wieder aufgerechnet. Dabei werden sämtliche Vorsorgelösungen wie Basis- und Kaderkasse zusammenfassend betrachtet – selbst dann, wenn ein Splitting vorliegt und die Basisvorsorge in einer Pensionskasse und die Kadervorsorge in einer anderen Pensionskasse geführt wird. Macht eine versicherte Person Einkäufe in die Basisvorsorge zwecks ausschliesslicher Finanzierung der Rente, so darf sie zum Beispiel zwei Jahre später keinen Kapitalbezug aus der Kadervorsorge tätigen. Auch dann nicht, wenn ihr die Pensionskasse schriftlich bestätigt, dass die Einkäufe ausschliesslich zur Finanzierung der Rente gedient haben. Hierzu gibt es einen Bundesgerichtsentscheid.

Nicht Erfüllung der schrittweisen Teilpensionierung
Wie ebenfalls oben erwähnt, kann man durch gestaffelte Kapitalbezüge die Steuerprogression brechen und je nach Kanton einiges an Kapitalauszahlungssteuern sparen. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten, vor allem dann, wenn mehrere Personalvorsorgeeinrichtungen inklusive Freizügigkeitsstiftungen involviert sind. Erfolgen die Pensionierungsschritte und Kapitalbezüge in verschiedenen Arbeitsverhältnissen beziehungsweise aus mehreren Personalvorsorgeeinrichtungen, greift analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Dreijahressperrfrist für Kapitalbezüge eine konsolidierte Betrachtungsweise. Hierzu nun ein Beispiel:

Die Pensionierungsplanung (Teilpensionierungsschritte von 40% und 60% und insgesamt vier Kapitalbezüge) von Hans Muster (61 Jahre alt) sieht wie folgt aus:

 

Insgesamt tätigt Hans Muster vier Kapitalbezüge aus der 2. Säule. Falls die Voraussetzung für eine schrittweise Teilpensionierung (höchstens drei Teilpensionierungsschritte akzeptiert) nicht erfüllt ist, wird eine Rechtswidrigkeit angenommen. Eine solche ist ebenfalls anzunehmen, wenn die einzelnen Schritte der Teilpensionierung zeitlich nahe beieinander liegen (mindestens ein Kalenderjahr). Im Falle einer als rechtswidrig bzw. unrechtmässig betrachteten Kapitalleistung unterliegt diese der ordentlichen Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen. Der Vorsorgecharakter und die gesonderte Besteuerung können somit entfallen. Dies bedeutet, dass der letzte Kapitalbezug im Jahr 2027 ebenfalls im Jahr 2026 hätte erfolgen sollen! Im Übrigen werden Bezüge für Wohneigentum ab dem 58 Altersjahr ebenfalls zu einem Pensionierungsschritt gezählt.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um diese heiklen Themen zur Verfügung.

 

06.02.2024
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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