Die Grundstückgewinnsteuer

Erfahren Sie in diesem Blog mehr über die Gesetzesrevision der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt, welche per 1. Januar dieses Jahres in Kraft trat. 

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Liebe Leserinnen, liebe Leser. 

Auf diesem Wege wünsche ich Ihnen ein gesundes und frohes neues Jahr 2023. 

Gerne möchte ich in diesem Blog kurz die Gesetzesrevision der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt, die per 1. Januar 2023 in Kraft trat, thematisieren. Im Jahr 2015 wurde die entsprechende Motion beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingereicht. Ziel der Motion war es, die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu vereinfachen. Knapp 7 Jahre später, am 23. März 2022, wurde der Vorschlag von der Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) vom Grossen Rat verabschiedet. Die Grundstückgewinnsteuer wurde nachhaltig überarbeitet. Die Kernelemente der Grundstückgewinnsteuerrevision beinhaltet folgendes:

  • Vorverlegung des Ersatzwertes (Realwert) vom Jahr 1977 auf das Jahr 2001. Der Realwert kann an Stelle des effektiven Einstandswerts Anwendung finden. Der Realwert ergibt sich aus der Summe des Gebäudeversicherungswerts und der Baunebenkosten unter Berücksichtigung der Altersentwertung sowie dem relativen Landwert. Sofern das Grundstück vor dem 1. Januar 2002 erworben wurde, gilt als Einstandswert entweder der Realwert per 31. Dezember 2001 und allfällige wertvermehrende Aufwendungen ab 1. Januar 2002 oder der nachgewiesene höhere Einstandswert. Der Zeitpunkt des Realwerts per 1. Januar 2002 wurde gewählt, da die Steuerverwaltung Basel-Stadt per 31. Dezember 2001 eine generelle Neubewertung der Liegenschaften vorgenommen hat. Der Realwert kann so ohne grossen Zusatzaufwand von der Steuerverwaltung ermittelt werden.
  • Der Tarif der Grundstückgewinnsteuer wird vereinfacht. Die Besitzesdauer wird nur noch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt und nicht mehr bei der Ermittlung des Grundstückgewinns. Der Besitzesdauerabzug fällt somit weg! Zukünftig ist der Besitzesdauerabzug im abgestuften Steuersatz enthalten. Dabei wird zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Renditeliegenschaften/Ferienwohnungen wie folgt unterschieden:

Steuersatz bei dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften:

  • vom 1. bis zum 5. vollendeten Besitzesjahr: 30%
  • Ab dem 6. bis zum 25. Besitzesjahr: je 0.9 Prozentpunkte Reduktion pro Besitzesjahr
  • Ab dem 25. Besitzesjahr: 12%

Steuersatz bei nicht dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Liegenschaften:

  • vom 1. bis zum 5. vollendeten Besitzesjahr: 60%
  • Ab dem 6. bis zum 15. Besitzesjahr: je 3.9 Prozentpunkte Reduktion pro Besitzesjahr
  • Ab dem 16. bis zum 25. Besitzesjahr: je 0.9 Prozentpunkte Reduktion pro Besitzesjahr
  • Ab dem 25. Besitzesjahr: 12%

Durch die neuen Tarife der Grundstückgewinnsteuer wird das bisherig komplizierte System der Grundstückgewinnsteuerberechnung durch Kombination aus Besitzesdauerabzug und Spekulationszuschlag durch ein einfaches System abgelöst.

Wir freuen uns, Ihre Fragen dazu beantworten zu dürfen und uns vertiefter in einem persönlichen Gespräch darüber auszutauschen.

04.01.2023
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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