Qual der Wahl – Rechtsformen bei Firmengründung

In unserem neusten Blog thematisieren wir die Eigenschaften der beliebtesten Rechtsformen bei der Neugründung eines Unternehmens.

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Für viele zukünftige Unternehmer ist bei der Firmengründung die Wahl der Rechtsform eine zentrale Entscheidung. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist in der Schweiz die mit Abstand beliebteste Rechtsform. Dicht gefolgt von der Einzelfirma. In diesem Blog möchte ich die Eigenschaften der beliebtesten Rechtsformen bei Neugründungen erläutern.

Einzelfirma

Die Einzelfirma wird häufig bei Klein- und Kleinstunternehmen gewählt. Die Gründung einer Einzelfirma ist unkompliziert und schnell erledigt. Sobald man die Kriterien der Ausgleichskasse (Bsp. mehrere Auftraggeber, Auftreten am Markt unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risiko) erfüllt, gilt man als Selbstständig. Die Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister greift erst ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100'000 – wobei die Eintragung vorher zu empfehlen ist. Wird ein Umsatz von CHF 500'000 nicht erreicht, so genügt eine einfache Auflistung der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens. Ab einem Umsatz von CHF 500'000 ist die doppelte Buchführung Pflicht – wobei diese auch hier vorher zu empfehlen ist, vor allem in Bezug auf die Mehrwertsteuer.

Der grosse Nachteil einer Einzelfirma ist die Haftbarkeit – Selbstständigerwerbende haften mit ihrem Privatvermögen. Ebenfalls ist man bei der Namensgebung eingeschränkt. Der Familienname muss zwingend im Firmennamen enthalten sein. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen ist der Firmenname, sofern verfügbar, frei wählbar.

Der Reingewinn und das Vermögen beziehungsweise das Eigenkapital wird in der privaten Steuererklärung deklariert und unterliegt der Einkommens- und Vermögenssteuer. Die Höhe der AHV-Beiträge richtet sich nach dem Reingewinn. Als Inhaber einer Einzelfirma muss man sich nicht einer Pensionskasse anschliessen, stattdessen wird einem der grosse Beitrag in die Säule 3a (20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 35'280) gewährt.

Kapitalgesellschaften – GmbH / AG

Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft müssen die Gründungsdokumente ausgearbeitet und anschliessend öffentlich beurkundet werden. Auch muss das Stamm – oder Aktienkapital vor der Unternehmensgründung einbezahlt worden sein. Bei einer GmbH benötigt man für das Stammkapital mindestens CHF 20'000 und bei einer Aktiengesellschaft für das Aktienkapital CHF 100'000. Nach Eintragung in das Handelsregister gilt die Kapitalgesellschaft als gegründet. Bei einer Kapitalgesellschaft haftet man, im Gegensatz zu der Einzelfirma, nur mit dem Geschäftsvermögen. Das heisst, der Gesellschafter bzw. Aktionär haftet höchstens bis zu seinem einbezahlten Stamm- bzw. Aktienkapital. Auf das Privatvermögen kann nicht zurückgegriffen werden. Dies ist ein klarer Vorteil gegenüber des Einzelunternehmens und sicherlich der Hauptgrund für die Wahl einer dieser Rechtsformen.

Die Kapitalgesellschaft ist in jedem Fall (unabhängig vom Umsatz) buchführungspflichtig und die Jahresrechnung muss grundsätzlich revidiert werden. Auf eine Revision kann jedoch verzichtet werden, sofern im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitstellen bestehen.

Als Inhaber einer GmbH oder AG gilt man versicherungstechnisch als Angestellter. Der ausbezahlte Nettolohn wird privat versteuert und die Firmenanteile unterliegen der Vermögenssteuer. Für die Kapitalgesellschaft muss ausserdem eine separate Steuererklärung erstellt werden. Der Verwaltungsaufwand ist dementsprechend höher. Der Reingewinn und das Kapital unterliegen der Gewinn- und Kapitalsteuer. Dividendenausschüttungen an den Inhaber sind einkommenssteuerpflichtig. Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung werden die Dividendenausschüttungen jedoch privilegiert besteuert.

Vorteile bei der Nachfolgeregelung und bei der Wahl des Pensionskassenanschlusses

Bei einem späteren Verkauf der Einzelfirma wird die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Nettobuchwert der Firma (stille Reserven und Goodwill) zusammen mit dem übrigen Einkommen beim Firmeninhaber privat versteuert. Auch werden AHV-Beiträge von bis zu 10% fällig. Die Gesamtbelastungen des Verkaufsgewinnes können so schnell bis zu 45% ausmachen.

Anders verhält sich dies bei einem Verkauf einer Kapitalgesellschaft. Beim Verkauf einer GmbH oder Aktiengesellschaft erzielt der Unternehmer in der Regel einen privaten steuerfreien Kapitalgewinn. Die Einzelfirma kann selbstverständlich vor der Nachfolgeregelung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Bis spätestens fünf Jahre vor dem geplanten Verkauf muss die Umwandlung jedoch erfolgt sein.

Ein weiterer Vorteil liegt beim Pensionskassenanschluss. Als Inhaber einer Einzelfirma ohne Angestellten kann man sich zwar einer Sammelstiftung oder Verbandslösung anschliessen, jedoch sind die Bedingungen oft weniger attraktiv als bei anderen Pensionskassen. Als Inhaber einer GmbH oder Aktiengesellschaft ist die Pensionskasse und insbesondere unsere neuen Vorsorgelösungen mit eigenen Anlagestrategien im Überobligatorium frei wählbar. Die Vorsorge- und Steueroptimierungsmöglichkeiten innerhalb der Pensionskasse sind enorm. Durch die Wahl der eigenen Anlagestrategien und der vollumfänglichen Zuteilung der Wertentwicklung kann das Alterskapital massiv erhöht und die Steuerlast ganzheitlich reduziert werden.

Gerne stehen wir zukünftigen Unternehmern bei der Wahl der Rechtsform, bei einer möglichen Umstrukturierung oder bei der Ausgestaltung einer optimalen Vorsorgelösung zur Seite.

 

20.07.2023
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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