Steuerliche Behandlung von Abgangsentschädigungen bei Zwangspensionierung

Erfahren Sie in diesem Blog mehr über die steuerliche Behandlung einer Abgangsentschädigung nach einer Zwangspensionierung.

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In meinen früheren Beiträgen berichtete ich des Öfteren über Früh- oder Teilpensionierung. In meinem heutigen Blog möchte ich die frühzeitige Zwangspensionierung inklusiv einer Abgangsentschädigung thematisieren.

Immer wieder kommt es vor, dass aufgrund von Restrukturierungsmassnahmen Angestellte vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters zwangspensioniert werden. In der Regel werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Abgangsentschädigungen angeboten. Einerseits will man den vorzeitigen Abgang des Mitarbeiters finanziell besser abfedern und andererseits ermutigt man diesen zu einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen werden auch Beiträge an die Pensionskasse geleistet, um so eine Vorsorgelücke durch die frühzeitige Erwerbsaufgabe zu schliessen.

Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers und Zahlungen an die Vorsorgeeinrichtungen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Dennoch fällt die Art der Besteuerung je nach Abgangsentschädigung unterschiedlich aus. Denn Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers ohne Vorsorgecharakter werden zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert. Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter werden hingegen steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet und separat zu einem gesonderten Tarif besteuert. Entschädigungen haben grundsätzlich Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören insbesondere freiwillige geleistete Entschädigungen an den Arbeitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen berufliche Vorsorge zu schliessen. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Ein Austritt aus der Firma darf erst ab dem vollendeten 55. Altersjahr erfolgen;
  • Es muss eine definitive Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit vorliegen;
  • Es muss damit eine künftige Vorsorgelücke im Umfang der ordentlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zwischen dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen Terminalters abgegolten werden;
  • Es darf damit kein Einkaufsbedarf für fehlende Beitragsjahre in die Vorsorgeeinrichtung abgegolten werden.

Die Art der Besteuerung hängt grundsätzlich sehr davon ab, warum eine Abgangsentschädigung bezahlt wurde. Grundsätzlich sind solche Kapitalabfindungen auch immer auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Folgende Leistungen werden unterschiedlich behandelt:

1. Kapitalzahlungen einer Pensionskasse des Arbeitnehmers
Werden Freizügigkeitsleistungen aus einer Pensionskasse ausgerichtet, so unterliegt die Leistung der Kapitalauszahlungssteuer, welche separat vom übrigen Einkommen zu einem gesonderten Tarif besteuert wird.

2. Abgangsentschädigung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter
Sind bei einer Abgangsentschädigung die oben genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so hat diese Vorsorgecharakter. Eine Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter wird wie eine Kapitalleistung aus einer Pensionskasse besteuert. Überbrückungsleistungen für entgangene Saläre unterliegen indessen der ordentlichen Steuer.

3. Kapitalleistung des Arbeitgebers direkt in die Pensionskasse (steuerneutral)
Eine solche Kapitalleistung kommt in der Praxis recht häufig vor. Auch hier sind diverse Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Nämlich sollte beim Zeitpunkt der Zahlung ein Arbeitsverhältnis bestehen, das Vorsorgereglement sollte einen solchen Einkauf vorsehen, beim Austritt aus der Firma sollte bereits eine Vorsorgelücke bestanden haben oder infolge des Austrittes aus dem Unternehmen und der Vorsorgeeinrichtung sollte eine zukünftige Vorsorgelücke entstehen. Die Leistung sollte schlicht die bestehenden und zukünftigen Vorsorgelücken angemessen abdecken. Die Kapitalleistung muss als Lohn und gleichzeitig als Einkauf in die Pensionskasse im Lohnausweis deklariert werden. Da der Einkauf steuerlich abzugsfähig ist, wird dieses Einkommen steuerlich neutralisiert. Allerdings sind die AHV-Beiträge geschuldet. Die Besteuerung zum gesonderten Tarif erfolgt beim anschliessenden Kapitalbezug.

4. Kapitalleistung durch den Arbeitgeber auf ein Freizügigkeitskonto
Eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers darf nicht auf ein Freizügigkeitskonto des Arbeitnehmers übertragen werden. Dies ist vorsorgerechtlich nicht zulässig und die Steuerverwaltung würde eine Rückabwicklung der Einzahlung verlangen. Die Leistung muss in die Pensionskasse des Arbeitnehmers erfolgen. Ist dies möglich, so ist dies analog Ziffer 3 steuerneutral.

5. Abfindung für entgangenes Einkommen
Entschädigungen als Ersatz für entgangenes Einkommen oder Entschädigungen für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit haben keinen Vorsorgecharakter und werden deshalb nicht privilegiert besteuert. Sie unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

Erhält man bei der Erwerbsaufgabe eine Abfindung in welcher Form auch immer, so lohnt es sich, die Steuerfolgen vorgängig abzuklären, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Wir freuen uns, Ihre Fragen dazu beantworten zu dürfen und uns vertiefter in einem persönlichen Gespräch darüber auszutauschen.

28.09.2022
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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