Früh- oder Teilpensionierung?

Erfahren Sie in diesem Blog wertvolle Informationen zum Thema Früh- und Teilpensionierung.

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Frühpensionierung

Viele Arbeitnehmer können sich nicht vorstellen bis zum ordentlichen Pensionierungsalter – Frauen bis 64 und Männer bis 65 Jahre – zu arbeiten. Gemäss der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) ist das frühestmögliche gesetzliche Alter im Hinblick auf eine Frühpensionierung 58 Jahre. Zieht man eine Frühpension in Betracht, so muss man sich folgende finanzielle Grundsatzfragen stellen:

  • Kann ich mir eine Frühpension leisten?
  • Wie wird die daraus entstehende Einkommenslücke finanziert? (AHV-Vorbezug, 3a-Bezug, Überbrückungsrente von der Pensionskasse, Abbau Liquidität, Verkauf Wertschriften, Aufnahme Hypothek usw.)
  • Kann ich meine zukünftige finanzielle Situation durch Einkäufe verbessern?

Eine Frühpensionierung ist sehr kostspielig. Infolge der Erwerbsaufgabe hat man keinen Verdienst mehr und somit fällt auch die Bildung des Alterskapital der 2. und 3a Säule weg. Bezieht man die Rente aus der Ausgleichs- oder Pensionskasse, so werden die Renten lebenslänglich gekürzt. Genau aus diesen Gründen muss eine Frühpensionierung – allenfalls mittels Erstellung eines Budgets – sehr gut überlegt sein. Die Erstellung eines Finanzplans ist unumgänglich.

Teilpensionierung als Alternative zur Frühpensionierung

Kommt man zum Schluss, dass man sich keine frühzeitige Pensionierung leisten kann, so gibt es noch die Möglichkeit einer Teilpensionierung. Diese muss im Pensionskassenreglement vorgesehen sein. Günstig ist diese Variante zwar auch nicht, aber sicherlich günstiger als die definitive vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wer sich für eine Teilpensionierung entscheidet, der kann weiterhin Vorsorgekapital (2. und 3a Säule) aufbauen und bleibt bis zur definitiven Pensionierung gegen Tod und Invalidität versichert. Auch werden weiterhin AHV-Beiträge bezahlt, so dass die zusätzlichen AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Regel entfallen. Je nach Reglement kann der bisher versicherte Lohn vor Teilpensionierung bei der Pensionskasse weiterversichert werden, sofern sich die Person dies finanziell leisten kann. Das Pensum darf allerdings nicht um mehr als 50% reduziert werden. Die Differenz der Sparbeiträge vom aktuellen zum vorherigen Lohn übernimmt allerdings der Arbeitnehmer. Dies ist ebenfalls sehr kostenintensiv.

Ist die Einkommenslücke der Pensumsreduktion zu gross, kann man dies mit seinen Ersparnissen überbrücken, mit erhaltenen Erbschaften, der Säule 3a und allenfalls mit auslaufenden Lebensversicherungen. Die Säule 3a eignet sich am besten, da dieses Geld schon fünf Jahre vor der ordentlichen Pension, wenn möglich gestaffelt, bezogen werden kann. Auch könnte theoretisch das freigewordene Alterskapital bezogen werden. Wird beispielsweise das Pensum von 100% auf 70% reduziert, so kann 30% des Altersguthaben als Kapital bezogen werden.

Eine frühzeitige Planung und Absprache mit dem Arbeitgeber ist unumgänglich. Viele Arbeitgeber unterstützen die schrittweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmenden.

Wir beantworten gerne Fragen dazu und geben weiterführende Informationen in einem persönlichen Gespräch. Die Kundenberater von Baumann & Cie freuen sich über Ihren Anruf.

Zum Thema Frühpensionierung (Auswirkungen auf AHV, PK und 3a) haben wir hier einen weiteren Blog verfasst.

28.08.2020
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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